Mobile Reserve

Was jede Mobile Reserve wissen sollte!

Zur Mobilen Reserve können grundsätzlich alle vollbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf unbefristeten Arbeitsvertrag (Arbeitnehmer) herangezogen werden. Lehrkräfte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im 1. Schulhalbjahr vollenden, sollen nach Möglichkeit nicht mehr herangezogen werden. Rektoren, Konrektoren, Seminarrektoren, Beratungsrektoren, schwerbehinderte Lehrkräfte (50 % und mehr) sowie schwangere Lehrkräfte sind vom Dienst der mobilen Reserve freigestellt. Oft werden auch Gleichgestellte und Fachberatungen nicht herangezogen. Die Verwendung als Mobile Reserve soll zwei Schuljahre nicht überschreiten. Sie kann, insbesondere bei wenigen Einsätzen (die Zahl variiert je nach Schulamt), um ein Jahr verlängert werden. Bei Bedarf ist ein weiterer Einsatz zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Die Auswahl erfolgt durch die Staatlichen Schulämter (bei Förderschulen: Regierungen) im Benehmen mit den Schulleitungen. Dienstliche und persönliche Belange sind zu würdigen. Der Einsatz erfolgt mit schriftlicher Abordnung durch das Staatliche Schulamt (bei Förderschulen: Regierung). Abordnungen ohne Einverständnis über drei Monate bedürfen der Zustimmung der Personalvertretung. Für die „einsatzfreie" Zeit an der Stammschule sollte ein fester Einsatzplan erstellt werden. Der Einsatz an der Stammschule ist für Differenzierungsmaßnahmen, zusätzliche Förderangebote und kurzfristige Aushilfen möglich. Andere Verwendungsmöglichkeiten sind seitens der kultusministeriellen Vorgaben ausgeschlossen.

Gewährung von Trennungsgeld

Lehrkräfte der MR erhalten Trennungsgeld für jeden Einsatz außerhalb des Stammschulortes und des Wohnortes (Gemeinde - keine Mindestentfernung). Es wird immer die kürzeste Strecke (Dienstort - Einsatzschule oder Wohnort - Einsatzschule) erstattet. Allerdings werden nur die dienstlich entstandenen Mehraufwendungen für die ermittelte Wegstrecke erstattet.

Hinweis: Die bisherige Wegstrecke Wohnort- Schule wird also abgezogen.

Um den Anspruch auf Trennungsgeld geltend zu machen, müssen Sie

  • für jedes Schuljahr (einmal) als MR den Antrag auf Bewilligung von Trennungsgeld einreichen und zwar anlässlich der ersten Abordnung an eine Einsatzschule außerhalb des Wohn- oder Stammschulortes und

  • für jeden Einsatzort, bei einem langfristigen Einsatz z.B. in monatlichem Abstand eine Kassenanordnung Trennungsgeld einreichen.

Lassen Sie sich die Kassenanordnung Trennungsgeld vom Schulleiter Ihrer Einsatzschule als sachlich richtig (auf der Vorderseite) bestätigen und legen Sie den vom Schulamt übersandten Einsatzauftrag (Kopie) und evtl. mit Stundenplan (an mehreren Schulen gleichzeitig eingesetzt sind oder waren) bei.

Beim Erstantrag legen Sie eine Kopie des Regierungsschreibens in dem Ihre Bestellung zur MR mitgeteilt wurde bei.

Achtung: Der Erstantrag muss spätestens ein halbes Jahr nach der Antrittsreise zum ersten Einsatzort stellt werden, der Anspruch für alle länger zurückliegende Fahrten erlischt sonst.

Weitere Informationen und Vordrucke erhalten Sie beim Staatlichen Schulamt oder unter https://www.lff.bayern.de/nebenleistungen/trennungsgeld/index.aspx