Neuer Orts- und Familienzuschlag in BayernFolgeänderungen für Ruhestandsbeamte

Quelle: BBB-Nachrichten Juli/August 2023 Seiten 22 - 23

Zum 1. April trat das Gesetz zur Neuausrichtung der orts- und familienbezogenen Besoldungsbestandteile vom 10. März 2023 (GVBl. Nr. 5/2023 S. 80) in Kraft. Das System des Familienzuschlags für Beamtinnen und Beamte in Bayern hat sich damit grundlegend geändert. Die Neuregelungen haben auch Änderungen in der Beamtenversorgung zur Folge.

Überblick zur grundsätzlichen Systematik des neuen Orts- und Familienzuschlags, vgl. BBB Nachrichten Ausgabe März / April 2023 (Seite 23 ff.).

WAS ÄNDERT SICH DURCH DAS GESETZ?

Kernelement der Neuregelung ist die Erweiterung des bisherigen Familienzuschlags zu einem Orts- und Familienzuschlag. Das bedeutet, dass künftig neben dem Familienstand und der Anzahl der Kinder auch der Wohnort für die Bemessung der Bezüge relevant ist. Hierfür werden die Tabellen des Orts- und Familienzuschlags in Zukunft zwischen sieben Ortsklassen unterscheiden, die sich nach den Mietenstufen des Wohngeldgesetzes richten.

WIE ERFOLGT DIE ZUORDNUNG ZUR ORTSKLASSE BEI VERSORGUNGSBERECHTIGTEN / WITWEN / WAISEN?

Die Zuordnung zur Ortsklasse richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der / des Ruhestandsbeamtin / en (nach dem Bundesmeldegesetz, § 21 Abs. 2 und § 22 BMG). Maßgebend sind dabei die jeweiligen Verhältnisse am Ersten eines Monats. Gemeinden mit über 10.000 Einwohner werden selbst einer Mietenstufe zugeordnet, kleinere Gemeinden werden über den Landkreis zugeordnet.

Die Zuteilung ist der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung zu entnehmen: www.gesetze-iminternet.de/wogv/anlage.html. Ist die Gemeinde des Hauptwohnsitzes keiner Mietenstufe zugeordnet, ist auf die Ortsklasse I abzustellen (Art. 69 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG). Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der Hauptwohnsitz im Ausland befindet.

Im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung ist grundsätzlich der Hauptwohnsitz der Witwe oder des Witwers maßgebend (Art. 69 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 5 BayBeamtVG). Besteht nur Anspruch auf Waisengeld, richtet sich die Ortsklasse einheitlich nach dem Hauptwohnsitz des jüngsten Versorgungsempfängers (Art. 69 Abs. 2 Satz 6 BayBeamtVG).

ORTS- UND FAMILIENZUSCHLAG DER STUFE L UND V

Die Stufen L (ledig) und V (verheiratet) zählen zu den ruhegehaltsfähigen Bezügen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayBeamtVG. Bei der Berechnung des Witwengeldes ist beim zugrunde zu legenden Ruhegehalt die Stufe L maßgebend, sofern kein Anspruch nach Art. 69 Abs. 2 BayBeamtVG besteht.

ORTS- UND FAMILIENZUSCHLAG AB DER STUFE 1 ff.

Besteht Anspruch auf den Orts- und Familienzuschlag ab der Stufe 1 ff. (für Kinder sowie in den Haushalt aufgenommene pflegebedürftige Angehörige), wird dieser neben dem Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld bzw. Unterhaltsbetrag in voller Höhe gewährt (Art. 69 Abs. 2 Satz 1 ff. BayBeamtVG).

Lagen die Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 6 BayBesG (Aufnahme eines pflegenden Angehörigen) zum Zeitpunkt des Todes des Versorgungsurhebers vor, wird die entsprechende Stufe auch bei der Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt, wenn die Pflege durch die Witwe / den Witwer oder Waise fortgeführt wird (Art. 69 Abs. 2 Satz 4 BayBeamtVG). Im Übrigen gelten Übergangsvorschriften.

Bei mehreren Berechtigten mit Anspruch auf Orts- und Familienzuschlag nach dem Versorgungsurheber (z. B. Witwe, versorgungsrechtliche Vollwaise) ist der Orts- und Familienzuschlag nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder bzw. Anspruchsberechtigten zu gleichen Teilen aufzuteilen (Art. 69 Abs. 2 Satz 7 BayBeamtVG).

BESITZSTANDSREGELUNGEN BEI VORHANDENEN VERSORGUNGSBERECHTIGTENArt. 114g Abs. 1 BayBeamtVG

Versorgungsberechtige, die zum Inkrafttreten der Neuregelung Anspruch auf einen Familienzuschlag nach altem Recht hatten, wird im Wege der Besitzstandswahrung den nach der bisherigen Rechtslage gewährten Betrag weiter gewährt, sofern dieser die betragsmäßige Summe des nach Art. 69 BayBeamtVG i. V. m. Art. 35 bis 37 BayBesG zu gewährenden Orts-und Familienzuschlag übersteigt.

Es gelten folgende Regelungen:

  • Wird zum Stichtag (31. März 2023) eine Differenz festgestellt, wird eine Besitzstandszulage gewährt.

  • Wird zum Stichtag kein Anspruch auf eine Besitzstandszulage festgestellt, kann auch bei Änderungen in den Anspruchsverhältnissen nach dem Stichtag keine Besitzstandszulage mehr entstehen.

  • Nachträgliche Änderungen, die in einen Zeitraum vor dem Stichtag zurückwirken, sind hingegen hinsichtlich des Anspruchs auf Besitzstandszulage erneut zu prüfen.

  • Wird zum Stichtag eine Besitzstandszulage festgestellt, wirken sich nach dem Stichtag liegende Änderungen in den Anspruchsverhältnissen (z. B. Wohnsitzwechsel, Änderungen Familienstand usw.) ab dem Änderungszeitpunkt auf die Höhe der Besitzstandszulage aus.

  • Verstirbt der Versorgungsurheber nach dem 30. April 2023, richtet sich der Orts- und Familienzuschlag gemäß Art. 114g Abs. 1 Satz 3 BayBeamtVG ausschließlich nach Art. 69 BayBeamtVG. Bei dem dem Witwengeld zugrunde zu legenden Ruhegehalt ist die Stufe L oder – soweit die Voraussetzungen des Art. 69 Abs. 2 BayBeamtVG erfüllt sind – die Stufe 1 ff. zu berücksichtigen.

RUHESTAND NACH INKRAFTTRETENArt. 114g Abs. 2 BayBeamtVG

Eine vor Versetzung oder Eintritt in den Ruhestand zuletzt zugestandene Besitzstandszulage wird Ruhestandsbeamtinnen und -beamten grundsätzlich weiter gewährt. Dies gilt nicht für den Besitzstand, der auf die nicht ruhegehaltfähige Ballungsraumzulage nach altem Recht entfällt.

NACHZAHLUNG FÜR RUHESTANDSEINTRITTE NACH DEM 1. JANUAR 2020Art. 114g Abs. 3 BayBeamtVG

Wurde eine Beamtin oder ein Beamter nach dem 1. Januar 2020 mit einem Nachzahlungsanspruch nach Art. 109 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 BayBesG in den Ruhestand versetzt oder trat er oder sie in den Ruhestand ein, erfolgt grundsätzlich eine Nachzahlung auch für Zeiträume während des Ruhestands. Für die Ermittlung des Differenzbetrags ist der Orts- und Familienzuschlag erst ab der Stufe 1 anzusetzen, der Ausgleich ist auf den neben dem Ruhegehalt zu gewährenden