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12.06.2024

Anpassung in Besoldung der Bayerischen Schulaufsicht dringend erforderlich

In den vergangenen Jahren – und nicht nur im Rahmen der Corona-Pandemie sowie der Beschulung ukrainischer Kinder und Jugendlicher – hat sich die Bedeutsamkeit und Stärke der Bayerischen Schulaufsicht an Grund-, Mitel- und Förderschulen besonders deutlich gezeigt.


Auf Grund neuer Herausforderungen und Ausrichtungen wurden die Aufgaben der Staatlichen Schulämter vom 6. Juli 2006 (KWMBl. I S. 183) bereits am 17. November 2020 (BayMBl. Nr. 691) geändert und im Mai 2023 neu gefasst. Neben den grundständig zu bewältgenden Aufgaben (siehe Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 25. Mai 2023, Az. III.3-III.4-BO7126-4b.9 170 (BayMBl. Nr. 286)) nimmt der Umfang an Zuständigkeiten beständig zu. Die Verantwortlichen an den Staatlichen Schulämtern und Regierungen sind bereit, sich diesen Anforderungen bestmöglich und mit Blick auf gesamtgesellschaftliche Herausforderungen zu stellen. Aufgrund ihrer Nähe zu den Schulen und anderweitigen Akteuren in den Landkreisen und kreisfreien Städten sind sie auch die Einzigen, die dies adäquat bewerkstelligen können.

Über ihre grundlegenden Tätgkeitsbereiche hinaus gewährleistet die bayerische Schulaufsicht an den Staatlichen Schulämtern und Bezirksregierungen aktuell unter anderem

  • eine tragfähige und zuverlässige Personalversorgung in Zeiten herrschenden Personalmangels,

  • eine zielführende Beschulung in der Erstmigration und Integration an den Schularten in ihrer Zuständigkeit und mitlerweile auch an allen weiteren Schularten

  • sowie eine gelingende Umsetzung zahlreicher derzeit und in den kommenden Jahren höchst relevanter bildungspolitischer Vorhaben, etwa das Startchancenprogramm, die Pisa-Offensive, die Digitalisierung und der Anspruch auf Ganztagsbetreuung.

Die Verantwortlichkeiten der Staatlichen Schulämter weiten sich somit erkennbar aus. Zudem übernehmen die Fachlichen Leitungen koordinierende und mitlerweile verstetigte Aufgaben für besser besoldete Berufsgruppen.

Daraus und aus der geplanten Hebung der Besoldung von Schulleitungen an Grund- und Mitelschulen im Zug der A13-Einstiegsbesoldung bis zu A15 sowie der Tatsache, dass> Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamte in der Besoldung per se schlechter gestellt sind als Schulleitungen anderer Schularten mit deutlich weniger Personalverantwortung ergibt sich folgende sachlogische Konsequenz:

Es müssen Anpassungen in der Eingruppierung der Schulaufsichtspersonen an den Staatlichen Schulämtern und Bezirksregierungen erfolgen. Die Besoldung von Fachlichen Leitungen muss an allen Staatlichen Schulämtern auf mindestens A16 angehoben werden. Nur so lässt sich eine nachvollziehbare und leistungs- sowie verantwortungsbezogene Besoldung gewährleisten.

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